Das Delikt der Frau? Sie hatte gegen das Datenschutzrecht verstossen. Die Veröffentlichung von Daten über ihre identifizierbaren Kolleginnen auf der Website wurde als Bearbeitung von Personendaten qualifiziert. Weil diese des Internets wegen weltweit abrufbar war, liege ein Datenexport in ein Drittland vor, hiess es. Dafür aber hatte Lindqvist keine Einwilligung vorzuweisen und sie hatte auch die in solchen Fällen obligate Meldung bei den Datenschutzbehörden nicht vor...