Wer sich auf der Webseite der Bundeskanzlei für die Dauer der Gültigkeit des Covid-19-Gesetzes interessiert, stösst auf das Aufhebungsdatum 1. Januar 2032. Handelt es sich dabei um eine pessimistische Lagebeurteilung der Bundesverwaltung? Ein Sprecher der Bundeskanzlei erklärt: «Nur wenige Bestimmungen des Gesetzes gelten bis Ende 2031.» Das gelte etwa für Artikel 9 Buchstabe c, wonach der Bundesrat die «Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung» abweichend vom OR regeln könne. Die Bestimmung soll die Zahl der Konkurse ­reduzieren, indem der Verwaltungsrat eines Unter­nehmens bei Gefahr der Überschuldung mit Massnahmen zuwarten kann.