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Plädoyer 4/10
30.08.2010
Letzte Aktualisierung:
07.10.2013
07.10.2013
Ja, aber nur in Ausnahmefällen. Bisher galt im Strafprozessrecht die Regel, dass die amtliche Verteidigerin oder der amtliche Verteidiger - und analog auch der unentgeltliche Rechtsbeistand des Geschädigten - nur das von der zuständigen Strafbehörde zugesprochene und vom Staat berappte Honorar beanspruchen konnte. Die Entgegennahme einer Vergütung, die darüber hinaus reichte, war generell verpönt und wurde als standeswidrig betrachtet....
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