Die wichtigsten Neuerungen im Aktienrecht

  • Zwischendividende: Sie kann aus Gewinnen des laufenden Jahres ausgeschüttet werden.
  • Generalversammlung: Ist neu elektronisch oder gleichzeitig an verschiedenen Tagungsorten oder sogar im Ausland zulässig.
  • Traktandierung: Fünf Prozent Aktienkapital oder Stimmen genügen, um die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen zu verlangen.
  • Auskunftsrecht: Aktionäre mit mindestens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmen können auch ausserhalb der Generalversammlung Auskunft verlangen.
  • Sanierungsrecht: Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen. Bei einer Überschuldung kann die Benachrichtigung des Gerichts unterbleiben, wenn Aussicht besteht, dass sie 90 Tage nach dem Zwischenabschluss behoben ist und die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden. 
  • Verantwortlichkeitsklagen: Schadenersatzansprüche verjähren innert drei statt fünf Jahren.
  • Schiedsklausel: Die Statuten können vorsehen, dass gesellschaftliche Streitigkeiten durch ein Schweizer Schiedsgericht beurteilt werden.

Die wichtigsten Neuerungen im Erbrecht

  • Pflichtteile: Die Eltern einer verstorbenen Person haben keinen Pflichtteil mehr. Der Pflichtteil der Nachkommen sinkt von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
  • Nutzniessung: Neu können Ehegatten dem überlebenden Gatten die Hälfte des Nachlasses als Eigentum und die andere Hälfte zur Nutzniessung zuteilen (bisher einen Viertel und drei Viertel).
  • Tod während Scheidung: Ehegatten verlieren ihren Anspruch auf den Pflichtteil nicht erst ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, sondern bereits ab Ein­reichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder der Scheidungsklage nach zweijähriger Trennung. Sie können sich neu ab diesem Zeitpunkt per Testament gegenseitig enterben.
  • Schenkungen: Sie sind nach Abschluss eines Erbvertrags nur noch möglich, wenn dies im Erb­vertrag vorbehalten wurde. Gelegenheitsgeschenke bleiben ohne Vorbehalt möglich.
  • Guthaben Säule 3a bei Bankstiftung: Sie fallen nicht in den Nachlass, werden aber für die Pflichtteilsberechnung zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet.