Ein Unfall im rechtlichen Sinn ist «die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper», so Artikel 4 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG). Diese Einwirkung muss definitionsgemäss eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge haben.

Ein Unfall löst ganz andere Sozialversicher...