«Es besteht der beklemmende Eindruck, man habe seitens des Amts für Justizvollzug (BVD) und dem Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) nachträglich eine Begründung konstruiert, um zu rechtfertigen, warum der Beschuldigte entgegen der Empfehlung des amtlichen ­Gutachters in der forensisch-psychiatrischen Abteilung  platziert ­worden war. (…) Diese Vorgehensweise widerspricht klarerweise Art. 56 Abs. 4 StGB, dürfen doch jene, die einen Täter behandeln, keine Begutachtung vornehmen, wenn es um Delikte gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB geht. (...) Es kann und darf nicht sein, dass fundierte und nachvollziehbare Diagnosen ­eines amtlichen Gutachters, der sich intensiv mit dem Beschuldigten beschäftigt hat, nachträglich vom PPD so umgedeutet werden, dass der Vollzug einer Massnahme in einer ­Institution vorgenommen wird, die wiederum dem ‹Herrschafts­bereich› des PPD untersteht.»

Klare Worte zu einer Arbeitsbeschaffungs­methode des PPD Zürich. Aus einem Urteil der 1. Strafkammer des ­Zürcher Obergerichts vom 3. September 2015.