«Allgemeinnotorisch kommt es bei erotischen Dienstleistungen in der Regel aufgrund der Art der Aktivität während mehr als 15 Minuten zu einer Unterschreitung des erforderlichen Abstands. Die Vorin­stanz geht zudem davon aus, dass bei dieser Aktivität – im Unterschied zu anderen körpernahen Dienstleistungen – nicht alle Beteiligten eine Maske tragen oder dies jedenfalls nicht ohne weiteres kontrollierbar ist.»

Bundesgericht, aus dem Urteil 2C_213/2021 vom 11.6.2021