«Die Gründe, weshalb die Vorinstanz den ­Beschwerdeführer als Täter qualifiziert, ­erschliessen sich aus dem angefochtenen ­Urteil nicht. Mithin ist nicht auszumachen, auf welches strafrechtlich relevante Verhalten die Vorinstanz die Verurteilung des Beschwerdeführers als Täter stützt. Es ist dem Bundesgericht aufgrund dessen nicht möglich, die Rechtsanwendung von Bundesrecht zu überprüfen.»

Bundesgericht in U...