Inhalt
Plädoyer 03/2026
26.05.2026
«Objektiv bestand keine unmittelbare Lebensbedrohung, da das Flugzeug kein Feuer fing und der Beschwerdeführer selbst sofort alle notwendigen Massnahmen zur Verhinderung eines Brandes vorgenommen hatte. Das Flugzeug blieb nicht hoch in den Bäumen hängen, sondern kam knapp über Boden zum Stillstand.»
Nicht lebensbedrohlicher Flugzeugabsturz, beurteilt vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (UV.2024.00107 vom 20.10.2025)

Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden