«Objektiv bestand keine unmittelbare Lebens­bedrohung, da das Flugzeug kein Feuer fing und der Beschwerde­führer selbst sofort alle notwendigen Massnahmen zur Verhinderung eines Brandes vorgenommen hatte. Das Flugzeug blieb nicht hoch in den Bäumen hängen, ­sondern kam knapp über Boden zum Stillstand.»

Nicht lebensbedrohlicher Flugzeugabsturz, beurteilt vom Sozial­versicherungsgericht ­des Kantons Zürich (UV.2024.00107 vom 20.10.2025)