Unbestritten ist, dass die Anordnung einer Sicherungs- verwahrung gemäss Art. 43 StGB (die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern im Sinne von Art. 42 StGB wird nur noch selten ausgesprochen) gegenüber gefährlichen Straftätern im legitimen Sicherungsbedürfnis der staatlichen Gesellschaft ihre Rechtfertigung findet. Die Gesellschaft muss und darf sich vor ihren gefährlichen Mitgliedern in einem Umfang schützen, der eine Verwahrung auf unbestimmte und möglicherweise lange Zeit zuläs...