Gestützt auf die Bundesverfassung (Art. 7 BV ) steht die Menschenwürde auf schweizerischem Hohheitsgebiet jedem Menschen zu - ungeachtet ob reich oder arm, dunkel oder hell, gläubig oder ungläubig, Frau oder Mann, fremd oder ansässig. Dies ist in Wissenschaft und Praxis unbestritten. Auch gegenüber Anordnungen des Gesetzgebers ist nach überwiegender Meinung und nach einem exemplarischen Urteil des Bundesgerichts die Berufung auf die Menschenwürde ...