• Betreibung: Wer ungerecht­fertigt betrieben wurde, kann künftig leichter verhindern, dass Dritte davon erfahren. Neu kann das Gesuch um Nichtbekanntgabe während der gesamten Dauer des Einsichtsrechts Dritter eingereicht werden, also ­während fünf Jahren nach Abschluss des Verfahrens. Aktuell hat der Betriebene dafür nur ein Jahr Zeit. Neu muss er zudem nur noch nachweisen, dass der ­Gläubiger die Betreibung nicht weitergezogen...