Wer nach einem abgelehnten Gesuch um eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder einen Assistenzbeitrag bei der IV ein neues Gesuch für eine dieser Leistungen stellt, muss glaubhaft ­machen, dass sich die Umstände seit dem ersten Entscheid er­heblich verändert haben. Dies schreibt Artikel 87 Absatz 3 der Invalidenversicherungsverordnung (IVV) vor. 

Das Bundesgericht verlangt ­jedoch auch bei anderen Leistungen, etwa einem Gesuch um ­beruflic...