Das «Dubliner Erstasylabkommen» regelte die Zuständigkeiten für die Behandlung eines in der Europäischen Union (EU) gestellten Asylantrags zwischen den Mitgliedstaaten. Nachfolgeinstrument ist die Dublin-II-Verordnung. Sie beschleunigt das Verfahren und trägt der Familieneinheit Rechnung. Die Assoziation der Schweiz würde direkt an die Dublin-Verordnung erfolgen.1

Gemäss «Dublin»...