Inhalt
Plädoyer 6/01
08.12.2001
Nach dem Erlass des neuen Scheidungsrechts hat es der Gesetzgeber versäumt, Anpassungen beim Eheschutzrecht vorzunehmen. Man war sich nicht bewusst, dass die alte Praxis zum Eheschutz unter dem neuen Scheidungsrecht nicht einfach weitergeführt werden kann. Es liegt nun an der Gerichtspraxis,
diese Unterlassung nachzuholen.
Die Voraussetzungen für die Trennung
Artikel 175 ZGB verlangt, dass diejenige Partei, die eine eheschutzrichterliche Trennung beantragt, ein...
Kostenpflichtiger Artikel
Melden Sie sich bitte an oder wählen Sie eines unserer Print- oder Online-Abos mit kostenloser Rechtsberatung und vielen weiteren Vorteilen.
Abo