Nach dem Erlass des neuen Scheidungsrechts hat es der Gesetzgeber versäumt, Anpassungen beim Eheschutzrecht vorzunehmen. Man war sich nicht bewusst, dass die alte Praxis zum Eheschutz unter dem neuen Scheidungsrecht nicht einfach weitergeführt werden kann. Es liegt nun an der Gerichtspraxis,

diese Unterlassung nachzuholen.



Die Voraussetzungen für die Trennung

Artikel 175 ZGB verlangt, dass diejenige Partei, die eine eheschutzrichterliche Trennung beantragt, ein...