Inhalt
- 1 «Verdeckte» Durchsuchungen sind zudem auch unter dem Blick­winkel der Waffengleichheit und des Legalitätsprinzips fragwürdig. 2 Zudem müsste – wie bei verdeckten Zwangsmassnahmen (ausser der Observation) erforderlich – ein dringender Tatverdacht durch das Zwangsmassnahmengericht überprüft werden. 3 Namentlich Art. 13 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK. 4 Thomas Hansjakob, «Geheime ­Erhebung von Beweisen nach StPO», in: Forumpoenale 5/2011, S. 299 (303). 5 Nach hier vertretener Ansicht wäre eine Gesetzeslösung mit Richter­vorbehalt keine abschliessende Problemlösung im Kontext heimlicher Durchsuchungs­methoden, zumal ein solches Vor­gehen diverse Verfahrensrechte der betroffenen Person tangiert. 6 Jonas Weber, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger (Hrsg.), Basler ­Kommentar StPO, Basel 2014, Art. 197 N 4; Niklaus Schmid /  Daniel ­Jositsch, StPO Praxis­kommentar, Art. 197 N 3; Markus Hug / Alexandra Scheid­egger, in: Andreas Donatsch / Thomas Hans­jakob / Viktor Lieber, StPO ­Kommentar, Basel/Genf 2014, Art. 197 N 4 m.w.N. 7 Schmid / Jositsch, Handbuch StPO, Zürich 2017, § 69 N 1061. 8 Art. 36 Abs. 1 BV verlangt bei schwerwiegenden Grundrechts­eingriffen eine formell-gesetzliche Grundlage, die bei einer verdeckten Durchsuchung nicht existiert. 9 Vgl. insb. Diego Gfeller, in: Niggli /Heer / Wiprächtiger, BSK StPO, ­Basel 2014, vor Art. 241 N 21 ff. 10 Vgl. Sabine Gless, «Sinn und ­Unsinn von Beweisverwertungs­verboten – strafprozessuale ­Wahrheitssuche und ihre Grenzen im Rechtsvergleich», in: ZStrR 1/2019, S. 1 ff. 11 Zum Ganzen: Marc Thommen, «Gerechtigkeit und Wahrheit im modernen Strafprozessrecht» 6/2014, S. 264 ff. (Gerechtigkeit im Strafprozess lasse sich definieren als Einhaltung von Fairnessregeln und dem Streben nach einem Kern von Wahrheit).
Plädoyer 04/2019
26.08.2019
Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte in einem Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einen Durchsuchungsbefehl aus. Dieser sah explizit eine «verdeckte» Durchsuchung eines Personenwagens mit den entsprechenden Handlungskompetenzen für die Polizei vor. Parallel dazu erliess derselbe Staatsanwalt eine Verfügung, wonach für die Polizei ein sogenannter Nachschlüssel – also ein Duplikat des Schlüssels – ...
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