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Plädoyer 03/2026
26.05.2026
Artikel 13 Absatz 2 des Anwaltsgesetzes (BGFA) verpflichtet Anwälte, dafür zu sorgen, dass ihre Hilfspersonen das Berufsgeheimnis wahren. Parallel dazu stellt Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) das unbefugte Offenbaren von Berufsgeheimnissen unter Strafe. Die strafrechtliche Schutzrichtung ist insoweit deckungsgleich.
Der Begriff der Hilfsperson ist nach der Rechtsprechung weit gefasst. Das Bundesgericht stellte in BGE 145 II 229, Erwägung 7....
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