Artikel 13 Absatz 2 des Anwaltsgesetzes (BGFA) verpflichtet Anwälte, ­dafür zu sorgen, dass ihre Hilfsper­sonen das Berufsgeheimnis wahren. Parallel dazu stellt Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) das unbe­fugte Offenbaren von Berufsgeheimnissen unter Strafe. Die strafrechtliche Schutzrichtung ist insoweit deckungsgleich. 

Der Begriff der Hilfsperson ist nach der Rechtsprechung weit gefasst. Das Bundesgericht stellte in BGE 145 II 229, Erwägung 7....