Strafvollzugsbehörden dürfen keine Elektroschocks anordnen. Das hat das Bundesgericht entschieden. Es musste sich erstmals mit der zwangsweisen Durchführung ­einer Elektroschock­behandlung befassen. Grund: Laut der Klinik verbesserte sich die paranoide Schizophrenie eines Inhaftierten im Massnahme­vollzug durch die verordnete Zwangsmedikation nicht. Das Amt für Strafvollzug des Kantons Zürich verfügte dann gestützt auf ein Arztgutachten eine Behandlung mit Elektroschocks. Die Justizdirektion wies den Rekurs dagegen ab, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde des Inhaftierten hingegen gut. Auch die Bundesrichter sehen in der Elektroschock­therapie einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität, die nur ein Gericht anordnen könne.

Bundesgericht, Urteil 6B_1322/2022 vom 22.2.2023.