Am 1. August trat das Protokoll Nummer 15 zur Euro­päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Kraft. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durfte bislang eine Beschwerde für unzulässig erklären, wenn dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist. Neu darf er das aber auch, wenn der Fall innerstaatlich nicht von einem Gericht geprüft worden ist.

In der Präambel des Protokolls wird zudem das Subsidiaritäts­prinzip und der Ermessensspielraum der Vertragsstaaten betont. Mit der ausdrücklichen Erwähnung dieser Prinzipien besteht die Möglichkeit, dass der EGMR künftig die nationalen Besonderheiten noch stärker gewichten wird, als er dies bereits heute tut. Schliesslich wird die Beschwerdefrist nach dem endgültigen innerstaatlichen Urteil von sechs auf vier Monate verkürzt. Letztere Änderung tritt auf den 1. Februar 2022 in Kraft.