Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob ein 22-Jähriger, der vor seinem 18. Altersjahr eine Frau vergewaltigt und getötet hatte, aus der geschlossenen Anstalt in die Freiheit zu entlassen sei. Mit der Vollendung des 22. Lebensjahres enden nämlich die jugendstrafrechtlichen Sanktionen von Gesetzes wegen. Das Bundesgericht entschied im Urteil 5A_607/2012 vom 5. September 2012 jedoch anders und liess den Mann im Sicherheitstrakt einer Strafanstalt unterbringen.
Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes
Dies war eines der zahlreichen Urteile aus verschiedenen Rechtsgebieten, welche die plädoyer-Leserschaft Ende 2012 für die Wahl des Fehlurteils des Jahres vorgeschlagen hatte. plädoyer thematisierte dieses Urteil bereits eingehend in Ausgabe 6/2012 (Seite 20 ff.). Die plädoyer-Jury hat es nun zum «krassesten Fehlurteil» erkoren.
Das Gremium setzt sich zusammen aus drei Professoren: Roland Fankhauser, Professor für Zivilrecht und Zivilprozessrecht an der Universität Basel, Bernhard Rütsche, Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Luzern, und Christof Riedo, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Freiburg.
Die drei Professoren waren sich einig, dass die Argumentation des Bundesgerichts in diesem Fall «juristisch klar falsch» sei. Die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts macht nämlich entgegen der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut von Artikel 397a Absatz 2 des Zivilgesetzbuches das Fremdgefährdungspotenzial zu einem eigenständigen Grund für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE), indem sie im Urteil erklärt: «Wer die Sicherheit anderer bedroht, ist persönlich schutzbedürftig.» Damit wird die FFE zu einem Surrogat der Verwahrung.
Die drei Jurymitglieder können zwar nachvollziehen, dass es dem Bundesgericht angesichts der Vorgeschichte dieses Mannes schwerfiel, ihn auf freien Fuss zu setzen. Aus juristischer Sicht aber warnen die Professoren: «Diese Argumen-tation darf auf keinen Fall verallgemeinert und auf andere Fälle reiner Fremdgefährdung übertragen werden.» Roland Fankhauser vermutet, das Bundesgericht habe das auch nur für diesen Einzelfall gewollt. Denn es schreibt: «Dieser Auffassung ist jedenfalls im vorliegenden Fall zuzustimmen, indem vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwere Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht.»
Ungeeignete Vollzugsanstalt gewählt
Einen zweiten Grund, dieses Bundesgerichtsurteil als «Fehlurteil 2012» zu bezeichnen, sieht die Jury in der Wahl der Vollzugsanstalt. Der Mann wurde nämlich nicht mehr in einer Anstalt, sondern im Sicherheitstrakt eines Gefängnisses untergebracht, wo zeitweise Therapiemöglichkeiten fehlen. Hier befürchtet die Jury jedoch eine geringere Verallgemeinerungsgefahr.
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Die Plätze 2 und 3
Kein «Payback» für Sparer
Urteil 4A-609/2011 vom 13. Februar 2012
Geht eine Person, die eine Halbprivat-Spitalversicherung hat, freiwillig in eine allgemeine Abteilung, erhält sie von gewissen Krankenkassen für jeden Aufenthaltstag 100 Franken bar ausbezahlt. Das Bundesgericht macht nun eine spitzfindige, für die Jury nicht nachvollziehbare Unterscheidung: Kein Geld erhält nämlich ein Mann, der freiwillig in eine Klinik ging, die nur eine allgemeine Abteilung führt. Hier habe der Mann ja gar keine Wahl gehabt, lautet die Begründung. Die Jury meint, das Bundesgericht habe es sich zu einfach gemacht und sei nicht auf den Zweck der Payback-Bestimmung eingegangen: Versicherte zu belohnen, die helfen, Kosten zu sparen.
Wenig Redezeit für Verteidigerin
Urteil 6B_726/2011 vom 15. März 2012
Das Berner Obergericht hatte einer Fürsprecherin die Redezeit auf zwanzig Minuten beschränkt. Das Bundesgericht sieht darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht nachprüfbar sei, was sie während einer zusätzlichen Redezeit hätte vorbringen wollen (vgl. plädoyer 4/2012, Seite 82). Roland Fankhauser räumt ein, rechtlich sei dieser Ermessensentscheid zwar vertretbarer, auch wenn die Handhabung in den Kantonen unterschiedlich sei. Doch sollten die meist in unentgeltlicher Prozessführung agierenden Verteidiger nicht noch mehr unter Druck kommen. Bernhard Rütsche kommentiert das Urteil angesichts der kurzen zusätzlichen Redezeit als «kleinkariert». Christof Riedo bringt es im Sinne aller Jurymitglieder auf den Punkt: «Das Urteil signalisiert eine Geringschätzung der Arbeit des Strafverteidigers.»