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Plädoyer 01/2015
02.02.2015
Nur eingeschränkt. Das staatliche Recht darf auf eine bestimmte Fassung privater Normen verweisen (statischer Verweis), wenn die privaten Normen angemessen zugänglich sind. Will der Gesetzgeber auf die jeweils gültige Fassung privater Normen verweisen (dynamischer Verweis), dürfen die privaten Normen nur Abbild der Verwaltungspraxis sein, also keine eigentlichen Rechte und Pflichten begründen. Eine dynamische Verweisung stellt eine Rechtsetzungsdelegation dar.
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