Eine schweizerische Anwaltskörperschaft muss von in der Schweiz zugelassenen Anwälten beherrscht werden. Mit der Unabhängigkeit eines Anwalts ist es sonst unvereinbar, dass sich ein in der Schweiz registrierter Anwalt mit nicht eingetragenen Anwälten zu einer Anwaltskörperschaft zusammenschliesst. Dabei spielt keine Rolle, ob dies als Angestellter oder Gesellschafter der Fall ist. 

Mit dieser Argumentation lehnte die Anwalts-Aufsichtskommission des Kantons Zürich die Eintragung eines Partners einer Anwaltskanzlei mit Sitz in den USA im Zürcherischen Anwaltsregister ab. Sie stützte den Entscheid auf Art. 8 des Anwaltsgesetzes. Darin heisst es, dass nur Anwälte ins Register eingetragen werden, die «in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuführen». Der Schweizer Anwalt hat unter dem Namen der US-Anwaltsfirma in Zürich eine Filiale gegründet und sich als Leiter der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen. 

Er argumentierte, der Partnerschaftsvertrag mit der US-Kanzlei wirke sich in keiner Weise auf die Anwaltstätigkeit der einzelnen Partner aus. Er sei als Leiter der Schweizer Filiale trotz Partnerschaft unabhängig.  Die Aufsichtskommission sah das gestützt auf die Rechtsprechung auch des Bundesgerichts anders: Durch den Partnerschaftsvertrag sei er in der Mandatsführung nicht unabhängig. Eine Aufnahme ins Anwaltsregister des Kantons Zürich wäre nur möglich, wenn er Gesellschafter einer Anwaltskörperschaft  mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Schweiz wäre, die von in der Schweiz eingetragenen Anwälten und Anwältinnen beherrscht wird.