Ende Mai hat das Rektorat der Uni Freiburg seine Corona-Richtlinien ergänzt. Darin heisst es, die Rektorin könne, mit Zustimmung des Dekans der betreffenden Fakultät, «für bestimmte Präsenzveranstaltungen, bei welchen die Abstandsregeln nicht durchgängig eingehalten werden können, vorsehen, dass zu diesen nur Personen zugelassen werden», die geimpft, genesen oder getestet seien. Der Test dürfe nicht älter als 72 Stunden (PCR) oder 24 Stunden (Schnelltest) sein. Gemäss dem Thuner Anwalt und Verwaltungsrechts­experten Daniel Kettiger liess das Bundesrecht keinen Raum für eine solche Regelung. Der Bundesrat habe die Schutzmass­nahmen an Hochschulen in der «Covid-19-Verordnung besondere Lage» abschliessend geregelt. Sie liess Präsenzveranstaltungen für eine unbegrenzte Personenzahl zu. Zudem sind Ausbildungsstätten und damit auch Universitäten vom Anwendungsbereich des Covid-Zertifikats ausgeschlossen.

Die Universität Freiburg räumt auf ­Anfrage von plädoyer ein, dass die Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen an Hochschulen «beim Bundesrat liegen dürfte». Die Richtlinie werde deshalb nur für Veranstaltungen ausserhalb der Universität angewendet, zum Beispiel für Exkursionen.