Nach neuem Scheidungsrecht kann eine Ehe auf Klage hin nur mehr nach Ablauf von vier Jahren oder bei Unzumutbarkeit geschieden werden. Gemäss Ausländerrecht haben Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern selbst in diesen vier Jahren einen Anspruch auf Aufenthalt. Bei Ehegatten von Niedergelassenen und Jahresaufenthaltern entscheidet hingegen die Fremdenpolizei nach freiem Ermessen. Dies hat zu einer Praxis geführt, die sowohl dem Scheidungsrecht wie dem Grundrecht der pers...