Das Bundesverwaltungsgericht ist auf eine Beschwerde wegen Fristversäumnis nicht eingetreten. Grund: Die Rechtsschrift wurde nicht am Wochenende, sondern erst am Pfingstdienstag eingereicht (C-3090/2016). Die Frist war in Stunden angesetzt, nicht wie üblicherweise in Tagen. Dem Beschwerdeführer war die Wegweisungsverfügung am Donnerstag, 12. Mai 2016, um 12.30 Uhr eröffnet worden. Gegen den Entscheid war eine Beschwerde innert 48 Stunden zulässig. Die Frist lief am Samstag, 14. Mai, um 13 Uhr ab. Laut Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts komme eine Fristverlängerung auf den nächstfolgenden Werktag nicht in Frage. 

plädoyer fragte beim Bundes­verwaltungsgericht nach, ob an Wochenenden Rechtsschriften entgegengenommen werden. Die stellvertretende Kommunikationsverantwortliche Katharina Zürcher dazu: «Einen regulären Wochenenddienst gibt es nicht.» Es gebe nur wenige Fälle, in denen eine Beschwerde innerhalb von 72 Stunden behandelt werden müsse. Deshalb werde bei längeren Wochenenden wie Ostern oder Pfingsten sichergestellt, dass jemand am Gericht nachschaue, ob eine Beschwerde eingegangen sei, und die notwendigen Vorkehrungen für die Einhaltung der Behandlungsfrist treffe. Und wer kontrolliert, ob die Rechtsschrift rechtzeitig der Post oder dem Gericht übergeben worden ist? ­Zürcher: «Die Beweislast für die Fristwahrung liegt klar beim Absender.» Wenn die Post geschlossen sei, könnten Zeugen auf dem Briefcouvert den Einwurf ­unterzeichnen, um die Frist zu wahren.