Für Polizei und Staatsanwaltschaft kommt Öffentlichkeitsarbeit oft einem Drahtseilakt gleich. Wer sich dabei von den Medien hetzen lässt, riskiert eine Verletzung des Amtsge­heimnisses (Artikel 320 des Straf­gesetzbuches). Zudem auferlegt Artikel 73 der Strafprozessordnung (StPO) den Mitgliedern von Strafbehörden eine Geheimhaltungspflicht. Davon darf gemäss Artikel 74 StPO nur unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden: Sofern dies zur Fahndungsunterst&uu...