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Plädoyer 05/2014
22.09.2014
Für Polizei und Staatsanwaltschaft kommt Öffentlichkeitsarbeit oft einem Drahtseilakt gleich. Wer sich dabei von den Medien hetzen lässt, riskiert eine Verletzung des Amtsgeheimnisses (Artikel 320 des Strafgesetzbuches). Zudem auferlegt Artikel 73 der Strafprozessordnung (StPO) den Mitgliedern von Strafbehörden eine Geheimhaltungspflicht. Davon darf gemäss Artikel 74 StPO nur unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden: Sofern dies zur Fahndungsunterst&uu...
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