Das Parlament beschloss in der Sommersession Än­derungen im Straf- und Zivilrecht: Neu kann Stalking mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe sanktioniert werden. 

Stalking begeht, wer jemanden auf beharrliche Weise verfolgt, belästigt oder bedroht und so dessen Lebensgestaltung stark einschränkt. Die Bestrafung erfolgt nur auf Antrag. Der Nationalrat hatte gefordert, dass Stalking innerhalb einer Paarbeziehung und bis zu ­einem Jahr nach der Trennung von Amtes wegen verfolgt werden muss. 

Weiter werden Hauseigentümer künftig besser vor Hausbesetzern geschützt. Ihr Recht zur Vertreibung von Besetzern müssen sie nicht mehr «sofort» ausüben. Es reicht, wenn sie «in angemessener Frist» nach ­effektiver «Kenntnisnahme» der ­Besetzung reagieren. 

Selbsthilfe ist weiterhin ausgeschlossen, wenn eine Zivil-, Straf- oder Polizeibehörde dem Eigen­tümer Hilfe leistet. Neu können Hauseigentümer eine amtliche Verfügung zur Beseitigung der Besetzung verlangen. Das Gericht muss im summarischen Verfahren spätestens innert fünf Tagen entscheiden. Über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuerungen entscheidet der Bundesrat nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist.