Die Aargauer Justiz hat einen Mann fast drei Jahre in ­einer stationären therapeutischen Massnahme festgehalten, obwohl die rechtliche Grundlage dafür fehlte. Er war zu zwei Geldstrafen verurteilt worden. Weil er nicht bezahlte, wurde die Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Die Justiz machte daraus dann noch eine stationäre Massnahme. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde dagegen gut. Es schreibt, dass eine im Strafbefehlsverfahren ergangene Verurteilung zu ­einer Geldstrafe die Voraussetzung für eine stationäre therapeutische Massnahme «offenkundig» nicht erfülle. Das StGB sehe zwar vor, dass eine Freiheitsstrafe unter gewissen Umständen nachträglich in eine solche Massnahme umgewandelt werden kann. Die Ersatzfreiheitsstrafe wegen Nichtbezahlung einer Busse sei jedoch ein Geldstrafenvollzug und könne «offensichtlich» nicht als Grundlage für eine nachträgliche stationäre Massnahme dienen.              res.