Stiftungen müssen wie andere juristische Personen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern bezahlen. Davon ausgenommen sind lediglich steuerbefreite Stiftungen – unter gewissen Bedingungen.
1. Die Steuerbefreiung gilt nicht für alle Steuern: Mehrwertsteuern, Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern, die Erbschafts- und Schenkungssteuern fallen nicht darunter. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Gewinn- und Kapitalsteuern. Bei gemeinnützigen Stiftungen sind gewöhnliche Umsätze mehrwertsteuerpflichtig, nicht aber Spenden oder Förderbeiträge.
2. Damit eine Stiftung bei den Kantonen und beim Bund in den Genuss einer Steuerbefreiung kommen kann, muss sie öffentliche und gemeinnützige Zwecke erfüllen. Dazu gehören Sozialfürsorge, Kunst und Wissenschaft, Unterricht, Förderung der Menschenrechte, Heimat-, Natur- und Tierschutz oder Entwicklungshilfe. Politische Parteien erfüllen solche Voraussetzungen nicht.
3. Eine steuerbefreite Stiftung darf keinen Erwerbszweck haben: Sie darf zwar ein Unternehmen betreiben, aber nur als Mittel zum gemeinnützigen Zweck. Und nach der Praxis dürfen die entsprechenden Erträge nur untergeordneter Natur sein (maximal 10 bis 20 Prozent). Die Stiftung muss also noch andere Einnahmequellen haben. Beispiel: Eine Stiftung, die ein Museum betreibt und Einnahmen aus dem Museumscafé erzielt. Dann ist eine Steuerbefreiung möglich.
4. Das Vermögen muss unwiderruflich dem Stiftungszweck dienen. Die Statuten müssen den Rückfall an den Stifter oder seine Rechtsnachfolger ausschliessen. Die Stiftung darf nicht nur sich selbst dienen, wie es etwa bei der Thesaurus-Stiftung der Fall ist, die einfach ihr Vermögen verwaltet und keine Aussenwirkung hat.
5. Die Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder muss auf einer schriftlichen Grundlage beruhen (Reglement, Richtlinie, Stiftungsratsbeschluss). Sie muss angemessen und sachlich nachvollziehbar sein. Die Steuerbehörden verlangen in der Regel Ehrenamtlichkeit für etwa zwei Sitzungen im Jahr. Sie akzeptieren eine moderate Entschädigung nur für Tätigkeiten, die darüber hinausgehen.
6. Gemeinnützige Förderleistungen können auch im Ausland erfolgen. Achtung: Hier verfolgt jeder Kanton eine eigene Praxis. Zugelassen werden in der Regel Tätigkeiten wie Entwicklungshilfe, die auch der Bund betreibt, oder solche, die einen positiven Effekt für die Schweiz haben.
7. Unternehmensholdingstiftungen, die Kapitalbeteiligungen halten, können von der Steuer befreit werden, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem Zweck untergeordnet ist bzw. nicht zum Zweck gehört und wenn die Stiftung keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausübt. Es wird eine klare organisatorische und personelle Trennung der Leitungsorgane der Stiftung (Stiftungsrat) von den Leitungsorganen der Gesellschaft (Verwaltungsrat) verlangt.
8. Eine Steuerbefreiung erfolgt nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch der Stiftung hin. Empfehlenswert ist es, mit den kantonalen Steuerämtern schon vor Errichtung der Stiftung Kontakt aufzunehmen und ihnen die für eine Steuerbefreiung relevanten Unterlagen vorzulegen – beispielsweise Entwürfe der Stiftungsurkunde, der Stiftungsreglemente, eines Budgets etc. Die Steuerverwaltung des Sitzkantons der Stiftung ist grundsätzlich für den Entscheid über die Steuerbefreiung zuständig. Der Bund schliesst sich an.
9. Eine Stiftung ist in einigen Kantonen nur für eine beschränkte Zeit von den Steuern befreit. Die Stiftung muss sich vor Ablauf der Frist um eine Verlängerung der Steuerbefreiung bemühen. Die Behörden können jederzeit bei einer Stiftung nachprüfen, ob die Voraussetzungen, die zur Steuerbefreiung geführt haben, weiterhin gegeben sind.
10. Die Steuerbefreiung einer Stiftung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke hat zur Folge, dass Steuerzahler ihre Spenden an die Stiftung begrenzt von ihrem steuerbaren Einkommen abziehen können. Das gilt nicht für Spenden an religiöse Stiftungen.
Die Tipps basieren auf Referaten eines von Rechtsanwalt Thomas Sprecher im September 2014 organisierten Seminars am Europa Institut der Universität Zürich