Ab dem 1. Juli ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern die Regel. Bis anhin konnte nach einer Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge nur beibehalten werden, wenn beide Elternteile zustimmten. Im Streitfall war das Sorgerecht des Vaters deshalb nicht selten mit hohen Unterhaltsbeiträgen verbunden. Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass es im Wohl des Kindes liegt, wenn künftig beide Elternteile gemeinsam die Verantwortung für seine Entwicklung und Erziehung übernehmen.

Nach dem 1. Juni 2009 geschiedene Väter können das gemeinsame Sorgerecht nachträglich beantragen. Bei ledigen Eltern gilt die gemeinsame elterliche Sorge nicht automatisch. Neu wird sie durch die Kindesschutzbehörde verfügt, nicht mehr durch die Vormundschaftsbehörde, wenn sich die Eltern nicht ­einigen können. Als Kompromiss hat der Bundesrat das Inkrafttreten auf Mitte Jahr festgesetzt. Verbände, Organisationen und Kantone forderten, wegen organisatorischer Probleme die ZGB-Änderung erst auf 1. Januar 2015 in Kraft zu setzen.