Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) ist in vier Bereiche unterteilt: den medizinischen, Arbeits-, Versicherungs- und Haftpflichtbereich (Art. 1 GUMG). Zentral ist, dass gegen den Willen einer Person keine genetische Untersuchung angeordnet werden kann. Dazu ist durchwegs deren Zustimmung erforderlich (Art. 5 Abs. 1 GUMG). Wer genetische Untersuchungen durchführen will, benötigt dazu eine Bewilligung (Art. 8 GUMG). Noch auszuarbeiten ist di...