Strafe gegen IS-Unterstützer bestätigt
Das Bundesstrafgericht hat einen Mann zu Recht wegen Verstössen gegen das «Al-Quaida/IS-Gesetz» zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der IS-Unterstützer war im April 2015 aufgrund eines Haftbefehls der Bundesanwaltschaft im Flughafen Zürich verhaftet worden, als er nach Istanbul reisen wollte. Das Bundesstrafgericht ging davon aus, dass der IS in seinen verbrecherischen Tätigkeiten auch dann gefördert wird, wenn sich eine Einzelperson vom IS so beeinflussen lässt, dass sie dessen radikalisierende Propaganda in objektiv erkennbarer Weise bewusst weiterverbreitet oder sich in dem vom IS propagierten Sinn gezielt aktiv verhält. Die Reise nach Syrien, um in den Jihad aufzubrechen, habe eine erhebliche propagandistische Wirkung auf zurückgebliebene potenzielle Nachahmer.
Bundesgericht 6B_948/2016 vom 22.2.2017
Verletzung beim Snowboarden gilt nicht immer als Unfall
Ein Snowboarder fuhr über eine Unebenheit im Gelände und verspürte dabei einen Schlag in das Knie. Zu einem Sturz kam es nicht. Die Suva anerkannt die Knieverletzung nicht als Unfall. Und da auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, verweigerte sie ihre Leistung. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht festgestellt hat. Denn der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, «nicht aber, wenn bei einer Sportverletzung das Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt». Oder anders gesagt: Knieverletzungen beim Snowboarden, die auf Unebenheiten des Geländes und entsprechende Schläge zurückzuführen sind, sind rechtlich keine Unfälle.
Bundesgericht 8C_107/2017 vom 3.3.2017
Steuerumgehung durch Schenkung und Darlehen
Vor bald sechs Jahren schloss ein finanziell sehr gut gestelltes Ehepaar mit seinen drei Kindern je einen Schenkungs- und Darlehensvertrag ab. Danach schenkten die Eltern jedem der drei Kinder drei Millionen Franken, wogegen sich die Kinder verpflichteten, den Eltern postwendend je ein Darlehen von zwei Millionen Franken zu gewähren. Dieses Darlehen wäre seitens der Eltern mit 1,5 Prozent zu verzinsen gewesen. Die Steuerbehörde lehnte es ab, die Darlehensschuld gegenüber den Kindern von insgesamt sechs Millionen Franken anzuerkennen und den entsprechenden Abzug zuzulassen. Laut Bundesgericht ist es zwar durchaus üblich, dass Eltern ihren Kindern Erbvorbezüge als Schenkungen ausrichten. Auch das Aufnehmen eines von den Kindern gewährten Darlehens erscheint für sich genommen nicht ungewöhnlich. «Die zeitgleiche Vornahme der beiden Rechtsgeschäfte ist indessen als ungewöhnlich zu bezeichnen.» Für die gewählte Rechtsgestaltung gibt es keine aussersteuerlichen Gründe.
Bundesgericht 2C_842/2016 vom 3.4.2017
«Schlitzerinserat» war Rassendiskriminierung
Das Inserat «Kosovaren schlitzen Schweizer auf» ist rassendiskriminierend. Die Angehörigen der im Kosovo lebenden Ethnien werden damit als minderwertig dargestellt. Das Inserat schafft und verschärft ein feindseliges Klima gegenüber Kosovaren und fördert den Gedanken, dass Kosovaren in unserem Land unerwünscht seien. Es vermittelt den Eindruck, Kosovaren seien mehr als andere gewalttätig und kriminell. Dies erfüllt sowohl die Tatbestandsvariante «Herabsetzung oder Diskriminierung» als auch diejenige des «Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung». Der frühere Generalsekretär der SVP und seine Stellvertreterin sind deshalb zu Recht zu bedingten Geldstrafen von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Als Fachleute im Bereich Kommunikation waren sie sich der Wirkung des Inserats bewusst.
Bundesgericht 6B_610/2016 vom 13.4.2017
Kündigung auf Französisch war zulässig
Die Betreiber einer Diskothek in Basel waren mit der Zahlung der Mietzinse in Verzug. Die Vermieterin mahnte die Mieter in einem in französischer Sprache abgefassten Brief, setzte eine Zahlungsfrist und drohte die Kündigung nach Art. 257 d OR an. Da die Mieter nicht zahlten, kündigte die Vermieterin den Vertrag wegen Zahlungsverzug ausserordentlich. Die Mieter beklagten sich in Lausanne und argumentierten, die ausserordentliche Kündigung sei unwirksam, weil die Mahnung mit Androhung der Kündigung in französischer Sprache und nicht in der Amtssprache, welche im Gebiet des Mietobjekts gelte, erklärt worden sei. Für das Bundesgericht ist das Verhalten der Mieter widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, war doch bereits der Mietvertrag in französischer Sprache abgefasst worden. Nachträglich zu behaupten, man verstehe diese Sprache nicht, sei eine reine Schutzbehauptung.
Bundesgericht 4A_9/2017 vom 6.3.2017
Anwalt haftet für Fehler von Kanzleiangestellten
Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen einen Klienten wollte eine Anwaltskanzlei zum zweiten Mal die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung erstrecken. Das entsprechende Gesuch wurde am letzten Tag der Frist versandbereit gemacht. Irrtümlicherweise adressierten die Rechtsvertreter das Erstreckungsgesuch an einen Rechtsanwalt anstatt an das Verwaltungsgericht. Das Gericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Vor Bundesgericht argumentierte der Anwalt, es liege lediglich ein leichtes Verschulden vor. Von einem Anwalt könne nicht verlangt werden, jeden Versand nach der Etikettierung durch das Sekretariat nochmals systematisch zu prüfen. Das Bundesgericht müsse seine Praxis ändern, wonach sich ein Anwalt die Fehler von Kanzleiangestellten wie eigene anrechnen lassen muss. Ohne Erfolg. Der Gesetzgeber hat nicht beabsichtigt, mit Art. 148 Abs. 1 ZPO die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Haftung des Anwalts für das Verhalten seiner Hilfsperson in Frage zu stellen.
Bundesgericht 2C_534/2016 vom 21.3.2017
Einjähriges Berufsverbot für Anwalt bestätigt
Die St. Galler Anwaltskammer hat einem Anwalt zu Recht ein einjähriges Berufsverbot auferlegt. Der Jurist hatte sich im Rahmen der Affäre um die Logistikbasis der Armee in Hinwil der Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuer Amtsführung schuldig gemacht. Drei Kaderangestellte der Armee hatten mit ihren Frauen eine Briefkastenfirma gegründet und diesem Unternehmen Aufträge im Umfang von 450 000 Franken zur Reparatur von Militärfahrzeugen zugeschanzt. Der Anwalt, der Geschäftsführer dieses Scheinbetriebes war, wurde vom Bundesstrafgericht in Bellinzona wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung verurteilt. Gestützt darauf wurde auch die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen aktiv. Nun hat das Bundesgericht das ausgesprochene einjährige Berufsausübungsverbot als harte, aber nicht unverhältnismässige Sanktion bestätigt. Es stufte das Verhalten des Rechtsanwalts und Notars als gravierende Verfehlung ein.
Bundesgericht 2C_980/2016 vom 7.3.2017