Busse für zu lauten Motorradfahrer

Gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG hat der Lenker eines Fahrzeuges jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern zu unterlassen. Das gilt namentlich in Wohnquartieren und Erholungszonen sowie nachts. Das Bundesgericht bestätigte eine Busse von 300 Franken für einen Lenker, der mehrmals mit seinem Motorrad einen kurvenreichen Strassenabschnitt befahren hat, der unter Lenkern beliebt ist, weil ...