Inhalt
Plädoyer 04/2014
30.06.2014
Keine Strafmilderung wegen seelischer Belastung
Gemäss Art. 48 lit.c StGB kann der Richter eine Strafe mildern, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser, seelischer Belastung gehandelt hat. Die Tötung einer streunenden Hündin auf Anordnung einer Gemeinde ist aber kein ausreichender Anlass, einem Stadtpräsidenten ein Mail zu schicken, worin mit Bezug auf den Zuger Amoklau...
Kostenpflichtiger Artikel
Melden Sie sich bitte an oder wählen Sie eines unserer Print- oder Online-Abos mit kostenloser Rechtsberatung und vielen weiteren Vorteilen.
Abo