­Französische Eingabe ­zulässig

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich strich einem fran­zösischen Staatsbürger wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit die Arbeitslosengelder. Dieser reichte eine in französischer Sprache verfasste Einsprache ein. Die Arbeitslosenkasse forderte den Franzosen auf, das Rechtsmittel auf Deutsch – der Amtssprache in Zürich – einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht e...