Familiennachzug: Kürzere Wartefrist möglich

Vorläufig aufgenommene Personen müssen gemäss Artikel 85 des Ausländer- und Integrationsgesetzes drei Jahre warten, bis sie einen Antrag auf Nachzug von Familienangehörigen stellen können. Die Migrationsbehörden wendeten diese dreijährige Wartefrist bis anhin strikt an. Zwei eritreische Staatsangehörige – eine Mutter und ihr Sohn – beantragten wenige Monate...