Vermögenseinzug: Antrag im Berufungsverfahren genügt

Ein Antrag auf Verwendung eingezogener Vermögenswerte, Ersatzforderungen, Geldstrafen oder Bussen zugunsten des Geschädigten gemäss Artikel 73 StGB kann auch noch im Berufungs­verfahren gestellt werden. Das Zürcher Obergericht hat in einem Betrugsfall das Ersuchen des Geschädigten zu Unrecht abgelehnt, weil er vor erster Instanz den Antrag auf Zuweisung der Ersatzforderung ...