Bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung muss der Verwaltungsrat einen Zwischenabschluss zu Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellen und diesen durch die Revisionsstelle prüfen lassen. Diese Prüfungspflicht gilt nach Gesetz auch für Gesellschaften, die keine Revisionsstelle haben, weil die Aktionäre auf die eingeschränkte Revision verzichtet haben (Opting-­out). In solchen Fällen muss der Verwaltungsrat einen zugelassenen Revis...