Verhandlungen der Gerichte sind grundsätzlich öffentlich. So sehen es die Schweizerische Zivil- und Strafprozessordnung, die Bundesverfassung, zahlreiche kantonale Erlasse und sogar die Europäische Menschenrechtskonvention sowie der Uno-Pakt II vor. Ausnahmen gibt es wenige: Familienrechtliche Verhandlungen zum Beispiel, und bei Sexualdelikten wird das Publikum häufig zum Schutz der Opfer ausgeschlossen.