Wer sich keinen Zivilprozess leisten kann, hat unter Umständen Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege (URP). Das heisst: Die Gerichtskosten und die Kosten für den Anwalt übernimmt der Staat – allerdings nur vorläufig.

Artikel 123 der Zivilprozessordnung (ZPO) hält fest: «Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.» Eine höchst unklare Form...