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Plädoyer 5/05
12.10.2005
Kantone, welche die Funktion von Haft- und Untersuchungsrichter trennen, genügen den Anforderungen von Art. 31 Abs. 3 Bundesverfassung und Art. 5 Ziff. 3 Europäische Menschenrechtskonvention. Wird nicht strikte getrennt, kann es problematisch werden. Über die Bücher müssen die Kantone Appenzell Innerrhoden, Freiburg, Tessin und Thurgau. Klärungsbedarf besteht auch in den Kantonen Aargau, Nidwalden und Schwyz. Jede vorläufig festgenommene Person muss unverz&...
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