1 Adäquanz bei geringer Intensität des Unfalls

Im Urteil vom 27. Februar 20071 befasste sich das Bundesgericht mit dem Schadenersatz einer 1952 geborenen Frau, die 1988 einen Auffahrunfall erlitten hatte. Das Fahrzeug der Verunfallten wurde mit einer Geschwindigkeitsänderung von vier bis sechs Kilometern pro Stunde nach vorne bewegt. Das Bezirksgericht Aarau hatte ursprünglich wegen fehlender Adäquanz jeglichen Schadenersatz abgelehnt, das ...