Am 1. Januar 2021 treten Änderungen des Obligationenrechts und der Handelsregisterverordnungen in Kraft, die einige Erleichterungen bringen. Die Gebühren sinken um rund einen Drittel, weil neu konsequent das Kostendeckungsprinzip gilt: Das Handelsregister darf höchstens ­geringfügig mehr einnehmen als ausgeben. 

Im Weiteren wird die Stampa­erklärung, die bei der Anmeldung einer neuen Firma erforderlich ist, als separater ­Beleg abgeschafft. Bei der Abtretung von Stamm­anteilen einer GmbH bringt die Revision eine teilweise Befreiung von Formvorschriften. 

Neu können auch bevollmächtigte Personen wie Anwälte und Treuhänder eine Anmeldung beim Handelsregisteramt einreichen. Bisher bestand diese Möglichkeit nur für die Organe der Gesellschaft selbst.