Soll das Alter eines Angeschuldigten bestimmt werden, so darf man gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRM) nicht einzig auf die Methode des Handröntgens abstellen. Das IRM stellt sich damit gegen die gängige Praxis. Bisher hatte erst die Asylrekurskommission die Methode als zu wenig sicher bezeichnet.



Das IRM hatte das Alter eines jungen Mannes zu beurteilen, der gemäss körperlicher und zahnärztlicher Untersuchung jünger als 18 Jahre war. Nur das Hand...