Ja. Jedenfalls dann, wenn man Artikel 98 Absatz 1 des Entwurfes zum Fusionsgesetz liest. Er sieht vor, dass «Vorsorgeeinrichtungen [...] ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Vorsorgeeinrichtungen oder Rechtsträger übertragen [...] können.» Das Gesetz, so meint der Bundesrat in seiner Botschaft (Bundesblatt 2000, 4480) «stelle keine Bedingungen bezüglich der Rechtsform des übernehmenden Rechtsträgers; dabei kann es sich sowohl um eine andere Vorsorgee...