1. Problemstellung

Jede Willensäusserung bedarf der Auslegung, denn sie ist stets nur der unvollkommene Ausdruck ­eines Gedankens.1 Folglich muss auch ein Vorsorge­auftrag ausgelegt werden.

Auslegungsfragen stellen sich in vielen Fällen. Einige davon ergeben sich aus der Tatsache, dass Artikel 365 ZGB auf die Bestimmungen über das Obligationenrecht verweist: Erstens vertritt die beauftragte Person die Auftraggeberin ...