Nein. Der Grund: Viele solcher Strafverfügungen sind rechtswidrig. Gemäss Bundesgericht dürfen Gerichte bei Geldstrafen nicht einfach unbesehen von einem Mindesttagessatz von 30 Franken ausgehen. Laut Präjudizien – etwa in den BGE 134 IV 1, 134 IV 60 und 134 IV 97 – ist ein minimaler Tagessatz von 30 Franken bei der Geldstrafe unzulässig, weil der Betrag anhand des Nettoeinkommensprinzips berechnet werden muss. Zudem darf die sogenannte ...