Als Maximum für eine Genugtuung nach schweizerischem Recht gilt, je nach Fundstelle, der Betrag von 250 0001 beziehungsweise von 200 000 Franken.2 Das Bundesgericht hält konstant fest, dass es keine Tarife gibt und geben darf.3 Mithin existiert bis heute keine Bemessungsmethode, die als allgemein verbindlich bezeichnet werden könnte. «Die Integritätsentschädigung der Unfallver­sicherung4 bietet – gleich wie ­Präjudizien – einen sachliche...