Die Entschädigung ­eines amtlichen Verteidigers ist angemessen, wenn sie im Bereich von 180 Franken pro Stunde ­zuzüglich Mehrwert­steuer liegt. So hat das Bun­­desgericht mit Urteil 6B_151/2013 vom 26. September 2013 entschieden.
Die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens (Artikel 429 Absatz 1 litera a und Artikel 436 Absatz 2 StPO) betreffen laut den Bundesrichtern die Kosten einer Wahlverteidigung und seien auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar. Amtliche Verteidiger würden allein nach Artikel 135 StPO entschädigt, also nach dem Anwaltstarif des Bundes oder jenes Kantons, in dem das Strafverfahren geführt worden war.
Der Gesetzgeber hat laut Bundesgericht unterschiedliche kantonale Anwaltstarife ausdrücklich anerkannt. Die Gleichstellung der amtlichen mit der privaten Verteidigung habe er nicht beabsichtigt. Die Rechtsprechung zu den kantonalen Strafprozessen sei insoweit überholt. Eine Kürzung des Honorars im Vergleich zum ordentlichen Tarif sei zulässig. Weitere Vergütungen könne der amtliche Verteidiger nicht verlangen, so das Bundesgericht.