Artikel  8a Absatz 3 li­tera d des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) sieht vor, dass Betreibungsämter Dritten keine Kenntnis von einer Betreibung geben, wenn der Betriebene ein Gesuch um Nichtbekanntgabe stellt und der wirkliche oder vermeintliche Gläubiger anschliessend nicht innert 20 Tagen nachweist, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat.

Ziel der Reform war es, Betriebenen die Möglichkeit zu gegeben, ungere...